Strafe muss sein: Bussgeld bei einer Fahrradbeleuchtung ohne StVZO Regelung
Kaum ein Radfahrer ist heute noch mit einer Fahrradbeleuchtung unterwegs, die der Regelung nach der StVZO §67 entspricht. Für Radfahrerer besonders interessant ist dabei der §67, da dieser den Aspekt “Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern” beschreibt. Darin ist geregelt, welche Merkmale ein Beleuchtungssystem an Fahrrädern aufweisen muss. Das ganze Konzept ist allerdings etwas veraltet, so dass zum Beispiel technische Neuerungen wie die LED-Fahrradbeleuchtung nicht leicht nach der StVZO zu entwickeln ist.
Oft wird aus diesem Grund die Frage gestellt “Was passiert eigentlich, wenn mich die Polizei mit meiner Fahrradbeleuchtung anhält und feststellt, dass diese nicht der Norm nach StVZO entspricht?”. Dies wiederum wird durch den Bussgeldkatalog geregelt (wir sind ja schließlich in Deutschland und nicht in Vietnam!) und demzufolge kommen für folgende Vergehen jeweils 10 EUR als Bußgeld in Betracht:
- Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen ohne lichttechnische Einrichtung laut §67 StVZO
- Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen mit einer nicht zugelassenen lichttechnischen Einrichtung laut §67 StVZO
- Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen mit batteriebetriebener Beleuchtung (ausgenommen laut §67 StVZO Rennräder unter 11kg)
Ich finde 10 EUR sind nach deutschen Verhältnissen noch recht human. Aber es könnte natürlich sein, dass man die Lichtanlage konfisziert bekommt, um Beweismittel zu sichern. Im schlimmsten Fall wäre dann heimlaufen angesagt, was je nach Fahrradtour schon eine härtere Strafe sein könnte, als 10 EUR zu bezahlen. 😉
16. November 2017 @ 21:32
ist das noch aktuell ?
16. November 2017 @ 21:48
Ob die 10 EUR noch aktuell sind, weiss ich nicht. Aber dass die Beleuchtung eine Zulassung haben muss, ist schon noch aktuell. Mittlerweile gibt es aber in dem Paragraphen aber einige Anpassungen von 2015 und 2016, so dass ich davon ausgehe, sie haben mitbekommen, das LED Lichter nicht grundsätzlich böse sind. 😉
30. November 2019 @ 21:56
Verstoß Bußgeld (€)
Fahrrad ohne Licht oder mit defektem Licht geführt 20.-
… mit Gefährdung 25.-
… mit Unfall oder Sachbeschädigung 35.-
In vielen Fällen drücken Ordnungsbeamte eine Auge zu, sofern Ihr Fahrrad im Straßenverkehr ausreichend sichtbar ist. Oft werden Leistung und Spannung der Akkus oder Batterien nicht überprüft. Angaben zur LED-Beleuchtung sind bislang nicht geregelt.
Quelle:
https://www.bussgeldkatalog.de/fahrradbeleuchtung/
https://www.bussgeldkatalog.org/fahrradbeleuchtung/
Folgende elektrische Beleuchtung muss laut § 67 StVZO ans Rad:
Eine der drei folgenden Energiequellen:
*eine Lichtmaschine mit einer Nennleistung von mindestens 3 W und einer Mindestnennspannung von 6 V
*Eine Batterie mit einer Nennspannung von mindestens 6 V
*Ein wiederaufladbarer Energiespeicher
*Ein Scheinwerfer mit weißem Licht, der nach vorne strahlt. Gemäß § 23 StVZO muss dieser seit 2006 eine Leuchtkraft von 10 Lux vorweisen.
*Eine Schlussleuchte mit rotem Licht, nicht niedriger als 250 mm über der Fahrbahn angebracht.
Eine zusätzliche Rückleuchte als „Standlicht“ ist ebenfalls zulässig.
Doch die Neuregelung der Fahrrad-Verkehrsregel hat ein paar Schönheitsfehler. Denn Batterieleuchten als Fahrradbeleuchtung sind nur dann zulässig, wenn sie über eine Nennspannung von 6 Volt verfügen.
Anders als bei Dynamoleuchten (wegen des Standlichts) macht dies bei Batterieleuchten wenig Sinn und nur ein kleiner Bruchteil der erhältlichen Batterieleuchten hat die vorgeschriebene Spannung. Solange die Polizei in einer Kontrolle nicht auf einen Volometer zurückgreift, besteht aber kein Grund zur Sorge und eine Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer ist nicht zu befürchten.